Haben Sie eine Filesharing Abmahnung beispielsweise der Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München, der Rechtsanwälte Rasch aus Hamburg, der Rechtsanwälte Negele aus Augsburg oder einer der anderen dutzenden Rechtsanwaltskanzleien, die Filesharing Abmahnungen aussprechen, erhalten? Wird Ihnen vorgeworfen, dass Sie verbotenerweise Tauschbörsen im Internet (Filesharing) genutzt hätten? Verlangen die gegnerischen Anwälte die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung eines nicht unerheblichen Geldbetrages (z.B. 250 Euro, 450 Euro, 750 Euro oder gar 1.200 Euro) von Ihnen?
Sind Sie sich nicht sicher, wie Sie sich nach einer Filesharing Abmahnung verhalten sollen? Ob Sie bezahlen und die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben sollen? Haben Sie gehört oder im Internet gelesen, dass man die geforderte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben sollte? Haben Sie davon gehört, dass es sinnvoll sein kann, eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung (auch mod UE abgekürzt) abzugeben? Sind Sie auf der Suche nach einem Muster für eine solche modifizierte Unterlassungserklärung?
Wenn Sie Empfänger einer Filesharing Abmahnung sind, wirft man Ihnen regelmäßig vor, dass Sie eine Urheberrechtsverletzung begangen hätten. In den Abmahnschreiben wird durch spezialisierte Rechtsanwälte ausgeführt, dass Sie als Täter einer Urheberrechtsverletzung angesehen werden würden. Aus diesem Grunde, so heißt es in den Abmahnungsschreiben, seien Sie unter anderem zur Unterlassung, zur Leistung von Schadensersatz und zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Und in der Tat ist es so, dass das Gesetz vorsieht, dass der Täter einer Urheberrechtsverletzung grundsätzlich zur Unterlassung (vgl. § 97 Abs. 1 UrhG), zur Zahlung von Schadensersatz (vgl. § 97 Abs. 2 UrhG) und zur Erstattung von durch eine vorausgegangene Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten (vgl. §97a Abs. 1 UrhG) gerichtlich verpflichtet werden kann.
Wichtig ist, dass die den Filesharing Abmahnungen beiliegenden Unterlassungserklärungen und Vergleichsangebote nicht ungeprüft unterschrieben werden. Denn diese Erklärungen enthalten regelmäßig Zusätze, die juristisch nicht erforderlich sind und sich ausschließlich zum Nachteil des Abgemahnten auswirken. So sehen die den Filesharing Abmahnungen beiliegenden Erklärungen häufig hohe Vertragsstrafen vor oder beinhalten Formulierungen, die als Schuldeingeständnis ausgelegt werden können. Häufig ist auch das Unterlassungsversprechen derart weit gefasst, dass in der Zukunft sehr schnell ruinöse Vertragsstrafen anfallen können. Es ist daher immer anzuraten, die den Abmahnungen beiliegenden Unterlassungserklärungen und Vergleichsangebote sorgfältig zu prüfen und erforderlichenfalls spezialisierten Rechtsrat einzuholen. Wird nach sorgfältiger juristischer Prüfung des Einzelfalls entschieden, dass es sinnvoll ist, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sollte eine angepasste Unterlassungserklärung abgegeben werden. Ein praxiserprobtes Muster einer modifizierten Unterlassungserklärung (mod UE), das Sie als Vorlage kostenlos verwenden können, finden Sie nachfolgend auf dieser Seite.
Durch eine vorausgegangene Urheberrechtsverletzung entsteht ein Unterlassungsanspruch, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beseitigt werden kann. Aufgrund der vorangegangenen Verletzungshandlungen wird gesetzlich vermutet, dass es zu weiteren gleich gelagerten Verletzungen kommen wird. Juristen sprechen insoweit von einer vermuteten Wiederholungsgefahr. Durch eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verpflichtet sich der Erklärende gegenüber dem Rechteinhaber vertraglich, ähnliche Verletzungshandlungen wie die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung zukünftig zu unterlassen sowie im Falle einer erneuten Urheberrechtsverletzung eine Vertragsstrafe, meist im Bereich von mehreren tausend Euro (z.B. 5001 Euro) zu bezahlen. Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, kann ein begründeter Unterlassungsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden. Dies ist für den Abgemahnten regelmäßig sehr teuer, da die Gerichte der Durchsetzung des Unterlassungsanspruches häufig einen hohen Streitwert beimessen. Nach diesem hohen Streitwert richten sich dann die Gerichts- und Anwaltskosten. Es kann bei begründeten Unterlassungsansprüchen zur Vermeidung von weiteren Kosten und Unannehmlichkeiten daher durchaus sinnvoll sein, eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Die Unterlassungserklärung (bzw. Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung) ist juristisch als Angebot zum Abschluss eines Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrages zu sehen. Ein solcher Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrag zur Beseitigung einer Unterlassungsanspruches verpflichtet den Erklärenden grundsätzlich lebenslang. Die Unterlassungserklärung kann durch den Abmahner grundsätzlich unbefristet angenommen werden. Nach Abgabe der Erklärung können hohe Vertragsstrafen anfallen, wenn es zu erneuten Verletzungshandlungen kommt. Daher ist es natürlich immens wichtig, wie die Unterlassungsverpflichtung genau formuliert wird. Je weitreichender die Unterlassungsverpflichtung ist, desto eher fallen Vertragsstrafen an. Gleichzeitig muss jedoch auch darauf geachtet werden, dass die Unterlassungsverpflichtung tatsächlich auch so weitreichend formuliert wird, wie es rechtlich erforderlich ist. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht beseitigen kann. In diesem Fall kann der Abmahner die Erklärung gar zurückweisen. Die Gefahr einer einstweiligen Verfügung und / oder einer teuren auf Unterlassung gerichteten Hauptsacheklage ist dann nicht gebannt. Ohne Abgabe einer hinreichenden Unterlassungserklärung trägt der Abgemahnte ein erhebliches Kostenrisiko, wenn es zum Prozess kommt.
Sofern die Prüfung des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, empfiehlt es sich regelmäßig, nicht die vorgefertigten Erklärungen der abmahnenden Rechtsanwälte zu unterschreiben, sondern eine modifizierte Unterlassungserklärung zu verwenden. Dabei kann unter Umständen auf Vorlagen beziehungsweise Muster von modifizierten Unterlassungserklärungen zurückgegriffen werden. Im Folgenden wird das Muster einer modifizierten Unterlassungserklärung für Filesharing-Fälle bereitgestellt.
Bitte beachten Sie, dass im Muster der modifizierten Unterlassungserklärung die in GROßBUCHSTABEN verfassten PLATZHALTER durch individuelle, dem Einzelfall entsprechende Angaben ersetzt werden müssen.
### BEGINN MODIFIZIERTE UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG MUSTER ###
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
ERKLÄRENDER - Unterlassungsschuldner -
verpflichtet sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber
EMPFÄNGER - Unterlassungsgläubiger -
es zukünftig bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden, nach billigem Ermessen von dem Unterlassungsgläubiger zu bestimmenden, im Streitfalle gerichtlich überprüfbaren, angemessenen Vertragsstrafe
zu unterlassen
ohne die hierfür erforderlichen Rechte das urheberrechtlich geschützte Werk WERKTITEL oder Teile hiervon im Internet, insbesondere in sogenannten Internet-Tauschbörsen (P2P-Netzwerke) öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.
Die Abgabe der vorstehenden Erklärung erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass die zu unterlassende Handlung nach Änderung der Gesetzeslage oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung zukünftig als rechtmäßig erachtet wird.
ORT, DATUM, UNTERSCHRIFT
### ENDE MODIFIZIERTE UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG MUSTER ###
Bitte beachten Sie ferner die nachstehenden Hinweise zur Verwendung der Vorlage der angepassten Unterlassungserklärung.
Die vorstehende Vorlage einer angepassten Unterlassungserklärung für Filesharing-Fälle in praxiserprobt und wurde von einem Rechtsanwalt erstellt. Gleichwohl kann für die Verwendung des Musters nicht gehaftet werden.
Auch wer sich sicher ist, dass er selbst keine Urheberrechtsverletzung begangen hat, sollte die Abgabe einer auf den konkreten Fall angepassten Unterlassungserklärung in Erwägung ziehen. Denn auch der Betreiber eines W-LAN Netzwerkes kann unter Umständen für eine Urheberrechtsverletzung, die über seinen Internetanschluss begangen wurde, in Anspruch genommen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung "Sommer unseres Lebens" ausdrücklich festgestellt.
Im Urteil (BGH, Urteil v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08) heißt es:
[...] Die Klägerin kann den Beklagten als Störer auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Er hat unter Verletzung der ihm obliegenden Prüfungspflicht eine Ursache dafür gesetzt, dass ein Dritter über seinen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung begehen konnte. [...]
Das Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt anschaulich, dass auch der Inhaber eines Internetanschlusses, der nachweislich keine Urheberrechtsverletzung begangen hat, die Abgabe einer angepassten Unterlassungserklärung erwägen sollte. Es gibt nämlich zahlreiche Konstellationen, in denen der Anschlussinhaber rechtlich in Anspruch genommen werden kann, auch wenn dieser selbst keine Tauschbörsen im Internet genutzt hat. In diesem Fall sollte das modifizierte Unterlassungserklärung Muster gegebenenfalls auf diesen Sachverhalt angepasst werden. Gleichwohl sollte der abgemahnte Anschlussinhaber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit weitreichender Unterlassungsverpflichtung nicht leichtfertig abgegeben, da Vertragsstrafen schnell ein ruinöses Ausmaß annehmen können.
Nachfolgender im Jahr 2010 vor dem LG Köln entschiedener Fall zeigt anschaulich, warum man bei der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung wissen sollte was man tut. Der Fall zeigt ferner, warum es bei Filesharing-Abmahnungen so wichtig ist, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, der mit der Materie vertraut ist.
Zum Fall:
Der Empfänger einer Filesharing-Abmahnung hatte über einen Rechtsanwalt eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben lassen. Die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei wies die angepasste Erklärung namens der abmahnenden Rechteinhaberin jedoch mit der Begründung zurück, dass die Unterlassungserklärung nicht geeignet sei, die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen auszuräumen. Daraufhin unternahm der Abgemahnte über seinen Rechtsanwalt einen erneuten Versuch, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Auch diese Erklärung wiesen die abmahnenden Rechtsanwälte zurück und beantragten schließlich eine einstweilige Verfügung, welche das Gericht auch erließ. Das Prozesskostenhilfegesuch des Abgemahnten, um gegen die einstweilige Verfügung vorzugehen, wurde vom zuständigen Gericht abgelehnt. Das Gericht argumentierte wie die abmahnenden Rechtsanwälte, dass die beiden zuvor abgegebenen Unterlassungserklärungen nicht geeignet gewesen seien, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.
Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen aus (vgl. LG Köln vom 25.05.2010, Az. 28 O 168/10):
[...] Der Widerspruch hat vorliegend keine Aussicht auf Erfolg, denn dem Verfügungskläger steht weiterhin ein Unterlassungsanspruch zu. Es fehlt weder wegen der von der Verfügungsbeklagten am 11.03.2010 noch wegen der am 30.04.2010 abgegebenen Unterlassungserklärung an einer Wiederholungsgefahr i.S.v. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten vom 11.03.2010 genügt diesen Anforderungen nicht. Dort heißt es lediglich, dass man sich bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen und vom Gläubiger zu bestimmenden Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, verpflichtet, es zu unterlassen, urheberrechtliche geschützte Werke des Herrn [...], Künstlername [...], Berlin, im Internet zu verbreiten. Musiktitel bzw. Alben des Künstlers werden in dieser Erklärung nicht in Bezug genommen. Eine Spezifizierung auf das Verletzungsobjekt fehlt mithin (s. a. LG Frankfurt am Main, 04.11.2009 - 2-6 O 411/09). Nicht ausreichend ist jedoch, lediglich den Verfügungskläger in Bezug zu nehmen, ohne näher die Verletzungshandlungen zu konkretisieren. Denn das was damit zum Inhalt der Unterlassungserklärung gemacht wird, ergibt sich bereits aus § 97 UrhG, nämlich dass ohne Nutzungsrecht urheberrechtlich geschützte Werke nicht durch Dritte verwertet werden dürfen. Dadurch, dass die Unterlassungserklärung auf die Intension des § 97 UrhG beschränkt wurde, enthält sie unklare Grenzen, denn es ist nicht ersichtlich, in welcher Spezifizierung der Vertragsstrafenanspruch zum Entfall der Widerholungsgefahr ausgelobt wurde.
Auch die Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten vom 30.04.2010 erfüllt diese genannten Voraussetzungen nicht in vollem Umfang. Sie enthält zwar unter Auflistung von Titeln die rechtsverbindliche Verpflichtungserklärung, genau diese nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen, jedoch handelt es sich bei den genannten Titel nicht um diejenigen, die Gegenstand des Unterlassungsbegehrens waren, sondern um andere (Nr. 1 bis 21 bis 26 bzw. Titelnamen (Nr. 21 und 27) werden teils anders dargestellt. Insbesondere wird der Albumname [...] nicht genannt, sondern nur auf ein Album [...] (Nr. 28), ggf. das Vorgängeralbum, Bezug genommen. [...]
Einen weiteren Fall einer wenig erfolgreichen Modifizierung einer Unterlassungserklärung zeigt anschaulich das Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 25.11.2009, Az. 2-6 O 411/09. Im dortigen Fall wollte der Abgemahnte das Unterlassungsversprechen anstelle des konkreten Werkes auf sämtliche Werke der Rechteinhaberin erweitern. Nach Ansicht des LG Frankfurt a.M. war die erweiterte Unterlassungsverpflichtung jedoch nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr (und damit das Risiko einer teuren Unterlassungsklage) zu beseitigen. Das Gericht stellte fest, dass nach Abänderung der Unterlassungserklärung durch den Abgemahnten die Erklärung einen vertraglichen Unterlassungsanspruch nebst Vertragsstrafenzahlung und damit einen Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht begründen könne.
Das Gericht führt aus (LG Frankfurt a.M. vom 25.11.2009, Az. 2-6 O 411/09):
[...] Die dadurch begründete Wiederholungsgefahr ist auch nicht durch die von dem Kläger am 26.05.2009 abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung entfallen. Eine Unterlassungserklärung muss, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, sich auf die konkrete Verletzungsform beziehen und diese unzweideutig charakterisieren (Teplitzki, WAV, 8. Kapitel, Rdnr. 16). Die Unterwerfungserklärung muss nach Inhalt und Umfang dem entsprechen, was auch Inhalt des entsprechenden Unterlassungsantrags und der Urteilsformel wäre (BGH, GRUR, 1996, S. 290, 291). Dem entsprach vorliegend die von der Beklagten vorformulierte Unterlassungserklärung vor Abänderung durch den Kläger. Nach Abänderung derselben durch den Kläger hat diese jedoch lediglich rein deklaratorische Wirkung und kann einen vertraglichen Unterlassungsanspruch nebst Vertragsstrafenzahlung und damit einen Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht begründen. [...]
Das Gericht hat daher den Abgemahnten trotz vorheriger Abgabe einer Unterlassungserklärung zu Unterlassung und Zahlung von Abmahnungskosten verurteilt. Ein verlorener Prozess in Urheberrechtssachen kann die unterlegene Partei schnell mehrere tausend Euro kosten (z.B. Kostenrisiko 3.927,02 Euro brutto zzgl. Auslagen bei Streitwert 10.000 Euro). Es ist daher wichtig, dass die abgegebene Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr tatsächlich beseitigt. Gleichzeitig sollte die Unterlassungserklärung jedoch nicht zu weit gefasst sein, um das Risiko von Vertragsstrafen nicht unnötig zu erhöhen.
Streitwert im Klageverfahren: 10.000 Euro!
Dass man bei der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung tatsächlich wissen sollte, was man tut, zeigt auch das Urteil des LG Hamburg vom 02.10.2009, Az.: 310 O 281/09. Der Fall zeigt wieder einmal, dass selbst (in der Materie offensichtlich nicht schwerpunktmäßig tätige) Rechtsanwälte Probleme haben können, modifizierte Unterlassungserklärungen nach neuem Hamburger Brauch abzugeben.
Zum Fall:
Eine Rechtsanwaltskanzlei (Rechtsanwaltspartnerschaft) und deren Anwälte (Partner) wurden wegen Urheberrechtsverstoßes abgemahnt. Seitens der abgemahnten Rechtsanwaltskanzlei und der Partner wurde dann fristgemäß eine "modifizierte" Unterlassungserklärung abgegeben. Wie diese sich genau gestaltete, kann dem Tatbestand der gerichtlichen Entscheidung des LG Hamburg (Urteil vom 02.10.2009, Az. 310 O 281/09) entnommen werden:
[...] Mit Schreiben vom 16.7.2009 boten die Antragsgegner ohne Anerkennung eines Rechtsgrundes den Abschluss eines Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrages sowie die Zahlung eines Betrages von € 500,00 an. Die Unterlassungsverpflichtung sah unter Ziffer b) eine Verpflichtung der Antragsgegner vor, bei Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungsverpflichtung „eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe im Zweifel durch das Amtsgericht [...] festzustellen ist und deren Höhe jedoch einen Betrag von € 1.000,00 nicht unterschreiten sollte." [...]
Dieses Unterlassungserklärung sieht weder eine fixe Vertragsstrafe in ausreichender Höhe vor, noch beinhaltet sie ein Vertragsstrafeversprechen nach neuem Hamburger Brauch. Die verletzte Rechteinhaberin lehnte die Annahme eines solchen Vertragsstrafeversprechens ab und beantragte eine einstweilige Verfügung vor dem LG Hamburg.
Das LG Hamburg erließ die einstweilige Verfügung trotz vorheriger fristgemäßer Abgabe einer "modifizierten" Unterlassungserklärung antragsgemäß. Das Gericht führte zur Begründung der Entscheidung über die Kosten, welche voll den Abgemahnten auferlegt wurden, aus:
[...] [Die Antragstellerin] hatte den Antragsgegnern durch ihren Prozessbevollmächtigten das Abmahnschreiben vom 10.7.2009 (Anlage ASt 8) samt vorformulierter Unterlassungsverpflichtungserklärung zugesandt. Mit diesen Schreiben machte die Antragstellerin jenes Unterlassungsbegehren geltend, welches sie später zum Gegenstand ihres Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung gemacht hat. Die Antragsgegner haben der Antragstellerin gegenüber die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung jedoch nicht abgegeben. Vielmehr boten die Antragsgegner mit Schreiben vom 16.7.2009 den Abschluss eines Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrags an und wählten dabei hinsichtlich der Vertragsstrafe eine von dem Verlangen der Antragstellerin abweichende Formulierung. [...]Dass diese - von der geforderten vorgefertigten Unterlassungserklärung der Abmahnerin - abweichende Formulierung in der tatsächlich abgegebenen Unterlassungerklärung (s.o.) durch die Abmahnerin abgelehnt werden durfte, stellt das Gericht mit klaren Worten fest:
[...] Die Ablehnung des angebotenen Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrages durch die Antragstellerin war auch nicht rechtsmissbräuchlich, da das darin vorgesehene Vertragsstrafenversprechen nicht ausreichend war. So wurde mit der vorgeschlagenen Formulierung die Bestimmung der Vertragsstrafenhöhe dem Amtsgericht Flensburg überlassen, da dieses die Höhe im Zweifelsfall „feststellen“ und nicht nur die Angemessenheit gem. § 315 Abs. 3 BGB im Streitfall überprüfen sollte, wie es beim sog. neuen Hamburger Brauch der Fall ist. Da nicht ausdrücklich geregelt war, dass die Antragstellerin oder ein Dritter die Vertragsstrafe nach billigem Ermessen bestimmen sollte, ist die Klausel dahingehend zu verstehen, dass dies unmittelbar und alleine durch das Amtsgericht [...] geschehen sollte, was zur Unwirksamkeit der Klausel führt. [...]
Letztlich stellt das Gericht fest, dass die "modifizierte" Unterlassungserklärung "Marke Eigenbau" nicht geeignet war, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Das Gericht bestätigt daher im Kostenwiderspruchsverfahren seine Entscheidung, den Abgemahnten die Kosten der teuren einstweiligen Verfügung vollständig aufzuerlegen. Das Gericht stellt fest:
[...] Nach allem haben die Antragsgegner Veranlassung für den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegeben und es ist damit für eine Anwendbarkeit des § 93 ZPO kein Raum. Es bleibt bei der im Beschluss vom 27.7.2009 erfolgten Auferlegung der Verfahrenskosten gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. [...]
Streitwert im Verfügungsverfahren: 7.500 Euro!
Es kann nur nochmals wiederholt werden, dass Empfänger einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung keine Experimente eingehen sollten. Insbesondere empfiehlt es sich nicht, sich ohne die entsprechende Fachkenntnis selbst an der Formulierung von Unterlassungs- und Verpflichtungsversprechen zu versuchen. Dass es sich regelmäßig nicht lohnt, selbst an Unterlassungserklärungen "herumzudoktern", zeigen die obigen Fälle. Selbst (nicht spezialisierte) Juristen haben bisweilen Probleme, ein hinreichend strafbwehrtes Unterlassungsversprechen zu formulieren. Wird jedoch innerhalb der gesetzten Frist keine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, wird durch den Abmahner regelmäßig - oft ohne weitere Warnung - eine einstweilige Verfügung gegen den Abgemahnten vor dem zuständigen Landgericht erwirkt. Spätestens dann muss wegen des Anwaltszwangs vor den Landgerichten ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden, wenn man wirksame Prozesshandlungen vornehmen will. Dann wird die Angelegenheit Abmahnung regelmäßig um ein Vielfaches teurer, als wenn sofort nach Erhalt der Abmahnung ein Rechtsanwalt eingeschaltet worden wäre. Wenn Sie unsicher mit der Abwicklung einer Filesharing Abmahnung, insbesondere der Formulierung einer Unterlassungserklärung oder Verwendung einer entsprechenden Vorlage sind, nehmen Sie die professionelle Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch! Gehen Sie bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung keine Expermimente ein! Es geht um Ihre Nerven, Ihr Geld und Ihre Zukunft!
In Filesharing Abmahnungen werden sehr kurze Fristen gesetzt, die den Abgemahnten unter Handlungszwang setzen. Dennoch sollte man als Abgemahnter nicht überstürzt handeln und Ruhe bewahren. Keinesfalls sollten die den Abmahnungen beiliegenden Erklärungen (Unterlassungserklärung und Vergleichsangebot) ungeprüft unterschrieben werden. Keinesfalls sollten die von den Abmahnern im Rahmen eines Vergleichsangebots geforderten Beträge übereilt bezahlt werden! Man sollte sich ebenfalls grundsätzlich nicht hinreißen lassen, gegenüber den abmahnenden Rechtsanwälten Angaben in der Sache zu machen. Dort gemachte Angaben können gegebenenfalls in einem späteren zivil- oder strafrechtlichen Verfahren (Urheberrechtsverletzungen sind von strafrechtlicher Relevanz) gegen den Abgemahnten verwendet werden.